JA zu Folgeprovisionen bei Versicherungsagenten
9. Juli 2010 · Drucken
Nationalrat, XXIV. Gesetzesperiode – 74. Sitzung
Abgeordneter Bernhard Themessl (FPÖ): Herr Präsident! Frau Bundesminister! Hohes Haus! Werte Kolleginnen und Kollegen! Ich bringe gleich zu Beginn einen Abänderungsantrag ein und werde dann kurz erläutern, warum das so wichtig wäre.
Abänderungsantrag
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der Abgeordneten Themessl und weiterer Abgeordneter
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
Artikel 28 Z 5 lautet:
„5. Dem § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die §§ 22 Abs. 2 Z 5, 26 Abs. 1 und 2 und 26c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. § 26c Abs.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 ist auf dem nach dem 1. Jänner 2007 zwischen Versicherungsvertretern und Unternehmen abgeschlossene Verträge anzuwenden.
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Meine Damen und Herren, hier geht es um Folgendes: Die Versicherungswirtschaft in Österreich verkauft ihre Versicherungsprodukte grundsätzlich über drei Verkaufsschienen, das sind die Makler, die angestellten Versicherungsvertreter im Außendienst und die selbstständigen Versicherungsagenten. Mit einem Gesetz aus dem Jahre 2006, das mit 1. Jänner 2007 in Kraft getreten ist, erfolgte hier eine Änderung zu Ungunsten der selbstständigen Versicherungsagenten, die bei Auflösung des Vertragsverhältnisses von einer Weiterzahlung der Provisionen ausgeschlossen wurden.
In diesem Gesetz wird das jetzt zwar wieder berichtigt, aber erst mit Wirkung vom 1. August 2010 und dadurch besteht eine Rechtsunsicherheit für Versicherungsagenten für den Zeitraum ab 1. Jänner 2007 bis 1. August 2010. Um diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen, wäre es daher unbedingt notwendig, diesen Abänderungsantrag anzunehmen, um damit auch in Zukunft die Rechtsunsicherheit für Verträge, die in diesem Zeitraum abgeschlossen wurden, zu beseitigen.
Zu den Bedenken des Herrn Abgeordneten Matznetter, mit dem ich heute darüber gesprochen habe, rückwirkend hier einzugreifen, kann ich Ihnen mitteilen, dass im Zivilrecht grundsätzlich kein verfassungsrechtliches Verbot für rückwirkende Gesetze besteht. Es wurden unter anderem auch schon im Konsumentenschutzbereich solche Sachen rückwirkend beschlossen.
Ich ersuche Sie – auch im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes, der auch für Versicherungsagenten zu gelten hat –, diesem Antrag die Zustimmung zu erteilen. – Danke. (Beifall bei der FPÖ. – Abg. Mag. Stadler: Warum habt ihr den Antrag nicht im Ausschuss eingebracht?)
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